Heute hat der Bundestag den Gesetzesvorschlag zur Regelung der Sterbehilfe von Brand/Giese in der dritten Lesung mit großer Mehrheit verabschiedet.
Dieser Vorschlag schlägt die Änderung des §217 StGB mit folgendem Inhalt vor:
§ 217
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- strafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
Damit hat sich dieser Entwurf sowohl gegen weiter gefasste Entwürfe durchgesetzt, die eine geschäftsmäßige Sterbehilfe entweder entweder sehr eng oder etwas weiter gefasst legalisieren wollten. Genauso hat sich der Entwurf gegen den enger gefassten Entwurf durchgesetzt, der jegliche Form der Anstiftung und Beihilfe zur Sterbehilfe verbieten wollte.
Zunächst mal ist die jetzt beschlossene Fassung ein wichtiger Schritt, um die schleichende Etablierung von professionell betriebener Sterbehilfe durch Einzelpersonen oder Vereine zu unterbinden.
Wie der Entwurf sich in der Praxis bewährt, wie man u.a. den etwas schwabbeligen Begriff „geschäftsmäßig“ füllt und ob das Gesetzt auch verfassungsrechtlich Bestand haben wird. Gerade die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit ist bei 3 der 4 Vorschläge nicht gewährleistet. Gegen den aktuellen Beschluss wurde von Seiten der Sterbehilfevereine bereits eine Klage angekündigt.
Leider ist aber mit dieser Abstimmung die Debatte sicherlich nicht beendet. Und die Erfahrung der letzten Jahre und Jahrzehnte hat gezeigt, dass die Grenzen des Lebensrecht eher ausgehöhlt, als gestärkt werden.
Wichtig ist es daher, durch eine gute Sterbebegleitung und palliative Versorgung sicherzustellen, dass gar nicht der Wunsch nach einem Suizid entsteht. Die gestrige Entscheidung des Bundestages zu diesem Thema war nur ein erster Schritt in die richtige Richtung.